Ab wann wird Rente gezahlt? – Wann beginnt meine Regelaltersgrenze?
Bei Erreichen der Regelaltersgrenze kann die Altersrente beantragt werden. Diese wird ohne Zu- oder Abschläge gewährt, es sei denn, es gibt einen abweichenden Rentenbeginn. Bei späterem Rentenbeginn erhöht sich die Rente, bei früherem Rentenbeginn mindert sie sich(mit Ausnahmen). Die Regelaltersgrenze wurde per Gesetz im Jahre 2007 geändert und wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht
(§ 35 Satz 2 SGB VI). Die Übergangszeit gestaltet sich nach folgender Tabelle:
Mit unserem Rentenrechner können Sie ermitteln, wie hoch nach der heutigen Rechtslage Ihre voraussichtliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei vorzeitigem Ende der Berufstätigkeit sein wird.
Welche Wartezeiten bzw. Mindestversicherungszeiten gibt es?
Der Anspruch auf Leistungen entsteht erst nach Erfüllung bestimmter Mindestversicherungszeiten. Diese müssen vom Versicherten erfüllt werden. Je nach Rentenart zwischen fünf und 45 Jahren. Unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten werden angerechnet.
Wie hoch wird meine Rente?
Die Höhe einer Rente richtet sich nach Zeitraum und Höhe der während des Versicherungslebens eingezahlten Beiträge. Die Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet.
Wie berechnen sich „Entgeltpunkte“?
Der Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 SGB VI) ist eine Werteinheit zur Berechnung der Rente. Dieser Punkt repräsentiert das Verhältnis des persönlichen Einkommens zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Er macht also die Einkommen über die Jahre hinweg vergleichbar und sichert die Dynamik der späteren Rente in Verbindung mit dem aktuellen Rentenwert (s.u.). Dabei entspricht ein Entgeltpunkt genau dem Durchschnittseinkommen im selben Jahr.
Wie war das Durchschnittseinkommen der letzten Jahre?
(Durchschnittliches Bruttojahresarbeitsentgelt)
Quelle: § 70 Abs. 1 SGB VI sowie Anlage 1 zum SGB VI und § 256a Abs. 1 SGB VI sowie Anlage 10 SGB VI
Beispielberechnungen:
Werden also Beiträge gezahlt für ein Jahreseinkommen das genau dem Durchschnitt im Jahr 2013 entspricht (Ø =33 659 €) erhält der Versicherte genau 1 Entgeltpunkt auf sein Rentenkonto.
Werden Beiträge gezahlt für ein Jahreseinkommen von 40.000€ im Jahr 2014(Ø= 34.514,- €) erhält der Versicherte genau 1,159 Entgeltpunkte auf sein Rentenkonto (40.000/34.514=1,1589).
Teilzeitkraft: Gehalt 1.200,- brutto, 13 Gehälter.- Jetzt werden Beiträge gezahlt für ein Jahreseinkommen von 15.600,-€ (13 x 1.200,-€) im Jahr 2014(Ø =34.514,- €). Der Versicherte erhält genau 0,452 Entgeltpunkt auf sein Rentenkonto (15.600 / 34.514=0,4519).
Exkurs: Rentenberechnung aus Beispiel 3
Im Jahr 2014 lag der Rentenbeitrag bei insgesamt 18,9% (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zusammen) ergibt eine Beitragszahlung vom Lohn in Höhe von (15.600 x 18,9%) = 2.948,40 €.
Nehmen wir weiter an, aus dieser Beitragszahlung wird eine monatl. Altersrente gezahlt im Juli 2015, so multiplizieren wir den erwirtschafteten Entgeltpunkt mit dem „aktuellen Rentenwert, west“ in Höhe 29,21 € ergibt eine Rentenzahlung von monatlich (0,452 x 29,21 €) = 13,20 € für 07/2015 aufgrund der gesamten Beitragszahlung aus 2014
Was sind „Beitragsbemessungsgrenzen“(BBG)?
Die gesetzliche Rentenversicherung kennt die Beitragsbemessungsgrenze(BBG) als Obergrenze zur Berechnung des Beitrags. Mit der Einbeziehung des Beitrittsgebiets gab es eine besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost. (§ 228a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2a SGB VI). Einkommen, das die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.
Die „Beitragsbemessungsgrenzen“(BBG) der RV der letzten Jahre: Quelle:http://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/rechengroessen-sozialversicherung-2015.html
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